- die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 2 hiervor wahrzunehmen; nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. März 2025 bis spätestens am 30. Juni 2025 dem Familiengericht Baden einzureichen. 4. Der Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts wird abgewiesen. […] 9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."