Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.47 (KEMN.2022.1492 / 1493) Art. 57 Entscheid vom 20. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person 1 […] Beiständin: C._____, […] Betroffene D._____, Person 2 […] Beiständin: C._____, […] Vater E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 4. April 2023 gegenstand Betreff Entzug der aufschiebenden Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A. und E. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der ge- meinsamen Kinder B., geboren am tt.mm. 2016, und D., geboren am tt.mm 2020, (nachfolgend: Betroffene). Die Betroffenen stehen unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Eltern. 2. 2.1. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Aargau vom 22. September 2022 eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen (KEMN.2022.1492 act. 1 ff. / KEMN.2022.1493 act. 1 ff.). 2.2. Mit Entscheid vom 4. April 2023 erkannte das Familiengericht Baden (nach- folgend: Vorinstanz) im Dispositiv u.a. Folgendes (KEMN.2022.1492 / KEMN.2022.1493): " 1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich um- gehend in ihrem Kanton für den Kurs Kinder im Blick anzumelden und diesen zu absolvieren. Die entsprechenden Anmeldungen haben sich zu richten an: […] 2. Für B. und D. wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - die Eltern in ihrer Sorge um B. und D. mit Rat und Tat zu unterstützen; - sicherzustellen, dass die vereinbarten Kontakte zwischen B., D. und dem Vater per Videocall verbindlich stattfinden können; - beim Vater innerhalb von 30 Tagen einen Hausbesuch abzustatten, um abzuklären, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist, insbeson- dere zu prüfen, ob die Waffen des Vaters an einem sicheren Ort aufbe- wahrt werden; - zunächst in Einzelgesprächen, dann in gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern und darauf in Gesprächen mit B. und D. eine Basis zu schaf- fen, damit regelmässige Kontakte, wie in der Umgangsvereinbarung vom 18. April 2021 vorgesehen, wieder stattfinden können; - sollte sich in den Gesprächen zeigen, dass die getroffene Umgangs- vereinbarung nicht mehr der aktuellen Situation entspricht bzw. in der Familie so nicht mehr gelebt werden kann, ist entsprechend Antrag zu stellen oder eine neue, mit den Eltern getroffenen Vereinbarung einzu- reichen; - allfällige Anträge und einen Bericht über die Entwicklung der Situation von B. und D. ist dem Familiengericht Baden bis spätestens Ende Ok- tober 2023 einzureichen; -3- - sicherzustellen, dass die Anmeldung der Eltern für den Kurs Kinder im Blick weisungsgemäss vorgenommen und der Kurs besucht wird. 3. Zur Beiständin wird Frau C., […], ernannt und beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 2 hiervor wahrzunehmen; nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Bei- standschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. März 2025 bis spätestens am 30. Juni 2025 dem Familiengericht Baden einzureichen. 4. Der Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts wird abge- wiesen. […] 9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung dieser ihr am 21. April 2023 schriftlich zugestellten Entscheide im Dispositiv erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 2023 Be- schwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 (Postauf- gabe) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. 3.4. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 liess die Vorinstanz den Eltern und der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau die Eingabe der Beiständin vom 5. Juni 2023 an die Vorinstanz (Kurzbericht zur Situation vom Kindesvater) zur Kenntnis zustellen. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts vom 21. No- vember 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde fristgerecht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.3. Mit ihrer Beschwerde thematisiert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vater-Kinder-Beziehung sowie das Besuchsrecht des Vaters (Be- schwerde, S. 2: "Das Bezirksgericht Baden stellt in ihrem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, das Grundbedürfnis eines Kindes 'zu beiden Elternteilen eine gesunde Beziehung aufbauen zu können' in den Vordergrund und berücksichtigt dabei aber nicht, die vom Kindsvater aus- gehende Kindsgefährdung in psychischer und verbaler Gewaltanwendung im Umgang mit den Kindern. […] An den jüngsten Besuchen durch den Kindsvater zeigte sich erneut, dass der Kindsvater nicht fähig ist, erlernte Strategien umzusetzen oder sich im Umgang mit den Kindern gebessert hat."; S. 3: "Die Kindsmutter kommt mit ihren Bemühungen in den vergan- genen Monaten dem Entscheid des Bezirksgerichts bereits nach, das Be- suchsrecht des Kindsvaters, in einem für die Kinder […] zumutbaren Rah- men, wieder wahrzunehmen."). Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ist jedoch nicht das von den Eltern vereinbarte Besuchsrecht des Vaters, sondern der Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dis- positiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 4. April 2023. Es geht folglich primär um die erteilte Weisung betreffend Anmeldungen für den Kurs Kinder im Blick (Dispositiv-Ziff. 1), die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts (Dispositiv- Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde inhaltlich nicht -5- auf diese Kindesschutzmassnahmen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) bzw. die Ab- weisung der Zuteilung des alleinigen Sorgerechts (Dispositiv-Ziff. 4) ein. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2023 war die Beschwerdefüh- rerin zudem mit den besprochenen Kindesschutzmassnahmen einverstan- den (vgl. Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 106 f. / KEMN.2022.1493 act. 116 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Änderung des Besuchsrechts des Vaters beantragten wollte, ist festzu- halten, dass ein entsprechender Antrag von der Vorinstanz nicht geprüft wurde, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten wäre. Ob sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die sie betreffenden und belastenden Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des Entscheids vom 4. April 2023 anfechten wollte und sie den Anforderungen an die Be- gründungspflicht erfüllt, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – so oder anders abzuweisen ist. 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Ein Be- schwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durch- zuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwi- schen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand. 3. 3.1. Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in der Kurz- begründung zum Entscheid vom 4. April 2023 aus, der Kontakt zum Vater solle schnellstmöglich wieder aufgebaut werden, weshalb eine sofortige beistandschaftliche Hilfe unabdingbar sei. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind er- mahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Aus- bildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Ein- blick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Bei- stand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt -6- (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse über- tragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Va- terschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Pro- portionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht er- setzen, sondern ergänzen (Komplementarität; Urteil des Bundesgerichts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). 3.2.2. 3.2.2.1. Wie aus den Akten hervorgeht, gestaltet sich die Beziehung der Eltern schwierig. Sie haben unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Kin- derbelange, unterschiedliche Erwartungen an das Gegenüber sowie unter- schiedliche Erziehungsstile (vgl. Vorabklärung Sozialbericht, KEMN.2022.1492 act. 32 / KEMN.2022.1492 act. 32, "Beurteilung der Si- tuation durch den Abklärenden"; Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492, act. 91 a.A., 92, 101). Die Betroffenen – und insbeson- dere B. – sind dem elterlichen Konflikt wiederholt ausgesetzt. Aktenkundig sind zudem zahlreiche Vorwürfe der Mutter gegenüber dem Vater (vgl. ins- besondere Beschwerde, S. 2: "Mehrfache Übergriffe in Form von psychi- scher und verbaler Gewalt am Kind durch den Kindsvater […].", Stellung- nahme zum Abklärungsbericht, KEMN.2022.1492 act. 50 ff. / KEMN.2022.1492 act. 69 ff.) sowie Hinweise auf verbale und physische Auseinandersetzungen mit Einbezug der Betroffenen (u.a. Gefährdungs- meldung vom 22. September 2022, KEMN.2022.1492 act. 2 ff. / KEMN.2022.1493 act. 2 ff.; Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 101 / KEMN.2022.1493 act. 117; SMS-Korrespon- denz, KEMN.2022.1492 act. 60 f. / KEMN.2022.1493 act. 78 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr in der Lage ist, dem Vater ein fallgerechtes Besuchsrecht zuzugeste- hen (S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Eltern müssen – im Hinblick auf das Kindeswohl und im Interesse ihrer Kinder – darin bestärkt werden, einen normalen Umgang mit den Kindern sowie untereinander zu finden und Kompromisse einzugehen. Wichtig ist, dass die Eltern lernen, ihren Konflikt auf der Erwachsenenebene zu lösen, ihre Verantwortung als Eltern selbstständig wahrzunehmen und den Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne der Betroffenen zu gestalten. 3.2.2.2. Der Kurs "Kinder im Blick" hat insgesamt positive Effekte besonders signi- fikant in den Bereichen Wohlbefinden, Reduktion der Konfliktintensität, Konflikthäufigkeit und Erziehungsprobleme. Auf Kinderebene weisen For- schungsergebnisse darauf hin, dass der Kurs signifikant positive Verände- rungen im Bereich Entwicklung zur Folge hat (vgl. www.kinderimblick.ch / -7- Elternkurse / Hintergrundinformationen [zuletzt besucht am: 20. Juli 2023]). Der Vater widersetzt sich der vorinstanzlichen Weisung nicht (vgl. Be- schwerdeantwort vom 12. Mai 2023). Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Meinung, sie habe sich ausreichend um die Wahrnehmung das Be- suchsrecht des Vaters bemüht (Beschwerde, S. 3). Aus den Akten ist er- sichtlich, dass sie eigenmächtig und ohne Beizug einer Fachstelle von der vereinbarten Besuchsregelung abgewichen ist. Sie habe das Vertrauen in den Vater verloren (Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 91 / KEMN.2022.1493 act. 107) und sei bei den Besuchen dabei ge- wesen, weil der Vater nicht in der Lage gewesen sei, auf beide Kinder auf- zupassen (Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 98 / KEMN.2022.1493 act. 114). Die Beschwerdeführerin verkennt sodann wie- derholt, dass der Kindeswille nur eines von mehreren Kriterien für die Be- urteilung von Kinderbelangen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1) und die Verantwortung für die Besuchsregelung sowie der nötigen Kindesschutzmassnahmen nicht den Kindern übertragen werden kann (Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 91, 95 / KEMN.2022.1493 act. 107, 111). Infolge- dessen besteht auf Seiten der Beschwerdeführerin nach einer vorläufigen Prüfung ein (dringender) Handlungsbedarf, um im Sinne des Kindeswohl konstruktiv mit dem Vater zu kommunizieren bzw. gemeinsam mit ihm Lö- sungen für die Betroffenen zu erarbeiten. Allein aus dem Umstand, dass die Eltern bereits auf eigene Initiative hin verschiedene Beratungs- und Ge- sprächsangebote mit Fachpersonen in Anspruch genommen haben (vgl. SMS-Korrespondenz, KEMN.2022.1492 act. 81 / KEMN.2022.1493 act. 99; Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 94, 98 / KEMN.2022.1493 act. 110 und 114), lässt sich nicht ableiten, dass die ver- bindliche Weisung der Vorinstanz nicht erfolgsversprechend ist. Die von der Vorinstanz erteilte Weisung an die Eltern, wonach sie den Kurs "Kinder im Blick" zu absolvieren haben (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids), ist daher angezeigt. 3.2.2.3. Das persönliche Besuchsrecht des Vaters konnte in den letzten Monaten lediglich sporadisch ausgeübt werden (vgl. Protokoll vom 6. Januar 2023, KEMN.2022.1492 act. 89, 91 ff. / KEMN.2022.1493 act. 105, 107 ff.). Die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen ist sehr wichtig und der einge- schränkte Kontakt zum Vater (vgl. Protokoll vom 6. Januar 2023 KEMN.2022.1492 act. 89, 95, 98 f. / KEMN.2022.1493 act. 105, 111, 114 f.) gefährdet – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2) – die langfristige Entwicklung der beiden Kinder (vgl. statt vieler BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Angesichts des derzeit vereinzelt stattfindenden Be- suche erscheint es angemessen, beim Aufbau des vereinbarten Besuchs- rechts behutsam vorzugehen. Vor dem Hintergrund des belastenden El- ternkonflikts und der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin in Be- zug auf das persönliche Besuchsrecht des Vaters (Protokoll vom 6. Januar -8- 2023, KEMN.2022.1492 act. 91, 98 f. / KEMN.2022.1493 act. 107, 114 f.) drängt sich die Unterstützung durch eine Beistandschaft, die den Wieder- aufbau bzw. den Ausbau der Beziehung der Betroffenen zum Vater als Kernthema hat (vgl. Dispositiv-Ziff. 2, Spiegelstrich 1, 2, 4 und 5), auf. Der Hausbesuch zur Abklärung, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet sei und die Waffen des Vaters an einem sicheren Ort aufbewahrt würden (Dis- positiv-Ziff. 2, Spiegelstrich 3), ist sodann bereits erfolgt, weshalb die Be- schwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Eingabe der Beiständin vom 5. Juni 2023, insb. S. 3). 3.3. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient in Bezug auf die Weisung betreffend den Kurs "Kinder im Blick" (angefochtener Entscheid, Dispositiv- Ziff. 1) sowie die Errichtung der Beistandschaft (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2) der Gewährleistung der sofort nötigen Unterstützung der Eltern sowie dem Aufbau des Kontakts zwischen dem Vater und den Be- troffenen. Eine zeitnahe Verbesserung der Verhältnisse ohne entspre- chende professionelle Hilfe ist angesichts des anhaltenden Elternkonflikts nicht absehbar. Ein Zuwarten und die gegebenenfalls damit verbundene Verhärtung der Fronten wäre nicht opportun, zumal B. bereits aktuell eine nicht alterstypische starke Verweigerungshaltung einnimmt, die Verlust- ängste und einen grossen Loyalitätskonflikt indiziert (S. 5 des angefochte- nen Entscheids, vgl. Aktennotiz vom 24. Februar 2023, KEMN.2022.1492 act. 109 f. / KEMN.2022.1493 act. 123 f.). Es ist daher – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – von einem dringenden Interventionsbedarf auszugehen, um den Kontakt zwischen den Betroffenen und dem Vater schnellstmöglich wiederherzustellen. Damit kann garantiert werden, dass der Prozess des Ausbaus des Kontakts der Kinder mit ihrem Vater während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht unterbrochen und ihnen so die nötige Stabilität der Beziehung ermöglicht wird. Mit der Absolvierung des Kurses "Kinder im Blick" sowie der Errichtung der Beistandschaft ist daher nicht zuzuwarten. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung als ge- rechtfertigt und verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositiv- Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 4. April 2023 abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3.4. 3.4.1. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die An- nahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von die- sem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lö- sung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an -9- einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen an- haltend kommunikationsunfähig sind. Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2). 3.4.2. Betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Zuteilung des alleinigen Sor- gerechts äussert sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, weswegen darauf entsprechend den Ausführungen in Erwägung 1.3 hiervor nicht ein- zutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Vater habe vorerst seine Zu- stimmung zu den von ihr geplanten Sommerferien im Ausland verweigert, ist unklar, ob die Problematik noch besteht. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, hätte dies jedoch keine sofortige Zutei- lung des alleinigen Sorgerechts zur Folge, da der entsprechende Antrag von der Vorinstanz mit vorliegend angefochtenem Entscheid abgewiesen wurde (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.2 hiervor). Es fehlt der Beschwerde- führerin somit diesbezüglich am entsprechenden Rechtsschutzinteresse. 3.5. Zusammengefasst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegrün- det und die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. diese nicht gegenstandlos geworden ist. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. - 10 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.