5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.