Dienstleistungen gewährleistet werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in den verfügten Aufgabenbereichen ist zur Sicherstellung der gebotenen Unterstützung unumgänglich. Der Eingriff ist auch – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten (E. 2.6.2 des angefochtenen Entscheids) – nicht übermässig, da die Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die Massnahme ist somit verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme sind daher erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.