Dasselbe hat in Bezug auf die weiteren administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu gelten. Die Beschwerdeführerin ist – trotz Kenntnis der Unordnung – der Meinung, sie könne die Finanzen selbst regeln (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26 f.) und benötige keine Hilfe. Aufgrund ihrer Weigerung entsprechende Hilfe anzunehmen, vor dem Hintergrund, dass ihr in finanziellen Belangen die Übersicht fehlt und angesichts der unzureichenden finanziellen Organisation, erscheint sowohl die freiwillige Auftragserteilung als auch die angemessene Kontrolle der jeweils beauftragten Person nicht gewährleistet.