In Bezug auf die Wohnsituation ist festzustellen, dass die für die Grundbedürfnisse dienenden Räumlichkeiten (Schlafzimmer, Bad und Küche) nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind. Die den Alltag erleichternde elektronischen Geräte sind entweder zugestellt oder aber nicht mehr funktionsfähig. Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – tatsächlich die Unterstützung von zwei Putzkräften beansprucht, erscheint in Anbetracht der Auskunft der Spitex zweifelhaft (Gefährdungsmeldung, KEMN.2022.479 act. 4). Die diesbezügliche Hilfe wäre mit Blick auf den (unveränderten) Zustand der Wohnung ohnehin ungenügend.