26 Rückseite) vermag einen erneuten medizinischen Notfall folglich nicht zuverlässig zu verhindern. Die bisherige subsidiäre Unterstützung in medizinischen Belangen, die erst nach der ersten Gefährdungsmeldung in Anspruch genommen wurde und im Sozialbericht noch als genügend betrachtet wurde (Polizeibericht der G. vom 30. August - 11 - 2021, KEMN.2021.359; Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10), erscheint daher nicht mehr als ausreichend. Weitergehende Hilfe möchte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin nicht beanspruchen (Gefährdungsmeldung, KEMN.2022.479 act. 4 Rückseite).