Bezeichnenderweise wurden ihre bisherigen Spitaleinweisungen sodann jeweils nicht von ihr selbst vorgenommen, sondern mussten notfallmässig von Dritten initiiert werden (vgl. Polizeibericht der G. vom 30. August 2021, KEMN.2021.359; Austrittsbericht, KEMN.2022.479 act. 28). Der mittlerweile von der Beschwerdeführerin getragene Alarmknopf (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26 Rückseite) vermag einen erneuten medizinischen Notfall folglich nicht zuverlässig zu verhindern.