25 Rückseite). Das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin ist durch ihre medizinischen Beschwerden, die nicht fachgerecht behandelt werden, erheblich gefährdet. Es besteht folglich die Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand erneut erheblich verschlechtert, weil sie die adäquate Unterstützung nicht oder zumindest verspätet in Anspruch nimmt. Bezeichnenderweise wurden ihre bisherigen Spitaleinweisungen sodann jeweils nicht von ihr selbst vorgenommen, sondern mussten notfallmässig von Dritten initiiert werden (vgl. Polizeibericht der G. vom 30. August 2021, KEMN.2021.359; Austrittsbericht, KEMN.2022.479 act. 28).