24, beides in KEMN.2022.479). Dass die Wunde am Kopf – gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin – mittlerweile nach monatelangem Zuwarten verheilt ist, lässt sie nicht als Bagatelle erscheinen, die nicht durch einen Arzt hätte begutachten werden müssen (Beschwerde, N. 11). Die Beschwerdeführerin hat trotz akuten Gesundheitsproblemen und entgegen der fachlichen Auskunft der Spitex keinen Arzt konsultiert, obwohl sie teilweise den Behandlungsbedarf erkannte (vgl. Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 25 Rückseite).