4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die notwendige Unterstützung von ihrem privaten Helfernetz – namentlich zwei privaten Reinigungskräften, D. und der Firma "I." (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10 ff.) –, der Spitex sowie dem beauftragen Entsorgungsunternehmen erhalten wird (Beschwerde, N. 11 und 13). Sollte sie mehr Unterstützung benötigen, würde sie sich an subsidiäre Fachstellen wenden (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 13).