Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einem Schwächezustand und einer daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit in finanziellen, administrativen und gesundheitlichen Angelegenheiten ausgegangen. - 10 - 4. 4.1. Mit Blick auf die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen ist zu prüfen, ob die Unterstützung der Beschwerdeführerin – wie von dieser vorgebracht (Beschwerde, N. 11 und 13) – durch die von ihr beauftragten Personen bzw. Dienstleistungsgesellschaften sichergestellt ist bzw. werden kann.