Mit Blick auf das Ausmass der Unordnung, das monatelange Zuwarten der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erscheint eine Änderung ihrer unzumutbaren Wohnsituation aus eigener Kraft nicht wahrscheinlich (Sozialbericht, act. 10; Anhörungsprotokoll, act. 26 Rückseite, beides in KEMN.2022.479). Hinsichtlich der finanziellen und administrativen Situation ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die nötige Übersicht über ihre Finanzen fehlt und sie nicht in der Lage ist, die notwendigen Termine rechtzeitig zu vereinbaren (Gefährdungsmeldung, act. 4: "Waschmaschine defekt. Patient könne nicht waschen. Ruft keinen Monteur.