3.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines Schwächezustands der Beschwerdeführerin ist angesichts der im Austrittsbericht des Spitals E. vom 12. August 2022 gestellten Diagnose sowie der darin enthaltenen ärztlichen Beobachtungen, der fehlenden Eigeninitiative der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand, der Einschätzung der sie unterstützenden Spitex sowie dem unmittelbaren Eindruck der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführerin scheint nicht fähig zu sein, in medizinischen Belangen ihre Situation korrekt einzuschätzen sowie adäquat zu handeln.