In Bezug auf administrative Angelegenheiten lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr monatliches Einkommen zwar ungefähr beziffern kann (Sozialbericht, act. 12; vgl. auch Veranlagungsdetails vom 10. November 2022, beides in KEMN.2022.479 act. 15). Ihr fehle jedoch der Überblick über ihre Ausgaben (Gefährdungsmeldung, act. 4; Sozialbericht, act. 12; E-Mail des Regionalen Sozialdiensts, act. 24; Anhörungsprotokoll, act. 26, alles in KEMN.2022.479). Sie lasse hohe Geldsummen offen herumliegen und für alltägliche Besorgungen stelle sie unverhältnismässige Beträge zur -9-