Die Elektrogeräte im Haushalt – namentlich der Geschirrspüler sowie der Herd – könnten nicht mehr bedient werden (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10). Obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass sie eine Räumung organisieren wolle (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10; Kurzabklärung, KEMN.2021.359), hat sich ihre Wohnsituation während rund einem Jahr nicht massgebend verbessert bzw. sich nach einer vorübergehenden Besserung wieder verschlechtert (Kurzabklärung, S. 2, KEMN.2021.359: "Die Wohnung hat sie schon teilweise seit dem Vorfall aufgeräumt. […] Die freien Zugänge zu der Küche, dem Bad und ihrer Schlaf[…]gelegenheit bestehen."; Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act.