Aufgrund diverser Meldungen betreffend offene Spitex- Rechnungen oder dem Hinweis dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande sei, Termine selbstständig abzumachen, könne daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung in den genannten Bereichen benötige. Folglich sei es nicht notwendig, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, sondern lediglich eine Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit zu errichten (E. 2.6.2 des angefochtenen Entscheids).