Auch in dieser Angelegenheit könne die Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit der Situation nicht erkennen und unternehme nichts. Mit der ärztlich festgestellten dementiellen Entwicklung erscheine es als nicht zumutbar, die Beschwerdeführerin in die häusliche Selbstständigkeit und Selbstversorgung zurückkehren zu lassen (E. 2.5.2 des angefochtenen Entscheids). Aufgrund diverser Meldungen betreffend offene Spitex- Rechnungen oder dem Hinweis dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande sei, Termine selbstständig abzumachen, könne daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung in den genannten Bereichen benötige.