Es sei in diesem Bereich jedoch noch nichts passiert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Lage sei, die desolaten Zustände in ihrem Haus selbst zu beseitigen noch jemand Drittes damit zu beauftragen (E. 2.5.1 des angefochtenen Entscheids). Weiter sei ihr mehrfach durch die Spitex mitgeteilt worden, sie müsse die Wunde am Kopf einem Arzt zeigen gehen, da dies dringend notwendig sei. Auch in dieser Angelegenheit könne die Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit der Situation nicht erkennen und unternehme nichts.