2.4. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, in Anbetracht des Anhörungsprotokolls vom 4. Januar 2023 sowie der ärztlichen Diagnose lasse sich schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin alltägliche Handlungen, welche ihr bekannt seien und eine Routine darstellen, selbstständig vornehmen könne. Seit über einem Jahr gebe sie den Behörden an, sie sei das Haus am Ausmisten und sie werde ein Unternehmen mit der Entsorgung beauftragen. Es sei in diesem Bereich jedoch noch nichts passiert.