Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art.