389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art.