2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vor dem Familiengericht Kulm beantragte Akteneinsicht (Beschwerde, N. 14; vgl. auch Schreiben vom 27. Februar 2023, KEMN.2022.479 act. 41). Soweit es diesbezüglich Unstimmigkeiten gibt, hat die Vorinstanz über eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht formell zu verfügen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau kann darüber nicht als erste Instanz entscheiden. -5-