2.2. Gegen den ihr am 20. April 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid KEMN.2022.479 des Bezirksgerichts Kulm vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST." 2.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. -4-