7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Betroffenen vom 27. Februar 2023 wurde von der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. April 2023 abgewiesen.