5.2. Die Beiständin wird aufgefordert, alle zwei Jahre schriftlich Bericht über die Rechnungsführung (Art. 410 ZGB) sowie über die Lage und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 ZGB) zu erstatten. Der nächste ordentliche Bericht mit Rechnung ist per 31. Januar 2025 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens 30. April 2025 unaufgefordert in doppelter Ausfertigung einzureichen. Für Fragen und zur Unterstützung steht das Revisorat des Familiengerichts gerne zur Verfügung. 6. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.