allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen. 3. Als Beiständin wird B., […], ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1. Die Beiständin wird aufgefordert, per 17. Februar 2023 ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses innert 30 Tagen dem Familiengericht einzureichen. -3-