Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.46 (KE.2021.299; KEMN.2022.479) Art. 72 Entscheid vom 12. September 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Dominik Buchser, […] Beiständin: B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 17. Februar 2023 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 28. Juli 2022 erstattete das Spital E. beim Regionalen Sozialdienst F. für die Betroffene A. eine Gefährdungsmeldung, die mit Schreiben vom 2. August 2022 zuständigkeitshalber an das Familiengericht Kulm weitergeleitet wurde (KEMN.2022.479 act. 1 ff.). 1.2. Nach Einholung des Austrittsberichtes des Spitals E. vom 12. August 2022 (KEMN.2022.479 act. 28 f.) sowie des Sozialberichtes des Regionalen Sozialdiensts F. vom 11. November 2022 (KEMN.2022.479 act. 9 ff.), des Erhalts der E-Mail des Regionalen Sozialdiensts F. vom 15. Dezember 2022 (KEMN.2022.479 act. 24) und der Anhörung der Betroffenen vom 4. Januar 2023 (KEMN.2022.479 act. 25 ff.) fällte das Familiengericht Kulm am 17. Februar 2023 folgenden Entscheid (KEMN.2022.479): " 1. Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 2. Die in Ziffer 1. hiervor angeordnete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB umfasst folgende Aufgabenbereiche: - Vertretung beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen; - Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Sicherstellung des Rechnungsverkehrs und Geltendmachung zustehender (Sozial-) Versicherungsleistungen; - Förderung des gesundheitlichen und sozialen Wohls, Sicherstellung hinreichender medizinischer Betreuung und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen; - Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen. 3. Als Beiständin wird B., […], ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 5. 5.1. Die Beiständin wird aufgefordert, per 17. Februar 2023 ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses innert 30 Tagen dem Familiengericht einzureichen. -3- 5.2. Die Beiständin wird aufgefordert, alle zwei Jahre schriftlich Bericht über die Rechnungsführung (Art. 410 ZGB) sowie über die Lage und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 ZGB) zu erstatten. Der nächste ordentliche Bericht mit Rechnung ist per 31. Januar 2025 zu erstellen und dem Fami- liengericht bis spätestens 30. April 2025 unaufgefordert in doppelter Ausfertigung einzureichen. Für Fragen und zur Unterstützung steht das Revisorat des Familiengerichts gerne zur Verfügung. 6. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Betroffenen vom 27. Februar 2023 wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. April 2023 abgewiesen. 2.2. Gegen den ihr am 20. April 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid KEMN.2022.479 des Bezirksgerichts Kulm vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST." 2.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vor dem Familiengericht Kulm beantragte Akteneinsicht (Beschwerde, N. 14; vgl. auch Schreiben vom 27. Februar 2023, KEMN.2022.479 act. 41). Soweit es diesbezüglich Unstimmigkeiten gibt, hat die Vorinstanz über eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht formell zu verfügen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau kann darüber nicht als erste Instanz entscheiden. -5- 2.2. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2). Kommt die Erwachsenenschutz- behörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). 2.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutz- behörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 394 ZGB). -6- Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB). 2.4. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, in Anbetracht des Anhörungsprotokolls vom 4. Januar 2023 sowie der ärztlichen Diagnose lasse sich schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin alltägliche Handlungen, welche ihr bekannt seien und eine Routine darstellen, selbstständig vornehmen könne. Seit über einem Jahr gebe sie den Behörden an, sie sei das Haus am Ausmisten und sie werde ein Unternehmen mit der Entsorgung beauftragen. Es sei in diesem Bereich jedoch noch nichts passiert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in der Lage sei, die desolaten Zustände in ihrem Haus selbst zu beseitigen noch jemand Drittes damit zu beauftragen (E. 2.5.1 des angefochtenen Entscheids). Weiter sei ihr mehrfach durch die Spitex mitgeteilt worden, sie müsse die Wunde am Kopf einem Arzt zeigen gehen, da dies dringend notwendig sei. Auch in dieser Angelegenheit könne die Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit der Situation nicht erkennen und unternehme nichts. Mit der ärztlich festgestellten dementiellen Entwicklung erscheine es als nicht zumutbar, die Beschwerdeführerin in die häusliche Selbstständigkeit und Selbst- versorgung zurückkehren zu lassen (E. 2.5.2 des angefochtenen Entscheids). Aufgrund diverser Meldungen betreffend offene Spitex- Rechnungen oder dem Hinweis dahingehend, dass die Beschwerde- führerin nicht im Stande sei, Termine selbstständig abzumachen, könne daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung in den genannten Bereichen benötige. Folglich sei es nicht notwendig, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, sondern lediglich eine Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit zu errichten (E. 2.6.2 des angefochtenen Entscheids). 2.5. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus dem Sozialbericht gehe hervor, dass bei ihr zwar ein gewisser Unterstützungsbedarf bestehe, dass dieser jedoch mit dem privaten Helfernetz gewährleistet werden könne (Beschwerde, N. 8). Zwar seien einzelne Zimmer ihres Hauses zu einem gewissen Teil überstellt. Aus der -7- Wohnsituation resultiere für sie aber keine Gefährdung, zumal die wichtigsten Räume zugänglich seien (Beschwerde, N. 10). Bei der Wunde am Kopf handle es sich um eine Bagatelle, die inzwischen verheilt sei. Die Spitex sei ausserdem ebenfalls in der Lage, eine Wundversorgung vorzunehmen. Tatsächlich habe sie diese Situation zu Recht anders eingeschätzt und sei zum Ergebnis gekommen, dass sie diese Bagatelle nicht mit einem Arzt besprechen möchte. Es gelinge ihr jedenfalls, ihr Leben selbst zu organisieren und nach Bedarf private Helfer (Reinigung, Spitex, Einkaufen) beizuziehen. Daran zeige sich, dass sie auch in der Lage sei, allfällige weitere (Arzt-)Termine, soweit diese notwendig sein sollten, zu vereinbaren oder vereinbaren zu lassen (Beschwerde, N. 11). Bei den Rechnungen der Spitex handle es sich um einzelne Rechnungen, die aufgrund eines Missverständnisses der Krankenkasse nicht bezahlt worden und inzwischen überdies beglichen seien. Wäre sie tatsächlich nicht in der Lage, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen, würden sich Rechnungen und Post bei ihr massenhaft stapeln (Beschwerde, N. 12). 3. 3.1. Den Akten kann in Bezug auf einen allfälligen Schwächezustand der Beschwerdeführerin das Folgende entnommen werden: Gemäss den Ausführungen im Sozialbericht, der sich auf umfassende Abklärungen mit dem Umfeld der Beschwerdeführerin und einem Hausbesuch vom 28. Oktober 2022 stützt, leidet die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand und benötigt diverse Unterstützung, um ihren Alltag zu meistern (KEMN.2022.479 act. 13). Dem Austrittsbericht des Spitals E. vom 12. August 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer objektivierbaren dementiellen Entwicklung mit psychotischen Zügen leide. Im täglichen Umgang seien reduzierte Merkfähigkeit und eine reduzierte Kognition sowie Gedankenkreisen und psychotisches Erleben aufgefallen (Austrittsbericht, KEMN.2022.479 act. 28 Rückseite). Aus den Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt notfallmässig medizinische Hilfe beanspruchte (Kurzabklärung, KEMN.2021.359; Sozialbericht, act. 10 ff.; Austrittsbericht, act. 28 f., beides in KEMN.2022.479). Betreffend die jüngsten Entwicklungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit einer Wunde am Kopf und einer Augenerkrankung medizinischer Handlungsbedarf besteht bzw. bis vor Kurzem bestand (Sozialbericht, act. 11; E-Mail von B., act. 24; beides in KEMN.2022.479; Beschwerde, N. 11). Trotz akuter gesundheitlicher Leiden und konträr zu ihren objektiven Gesundheitsinteressen verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Konsultation eines Arztes bzw. zögerte diese ohne Angabe von -8- nachvollziehbaren Gründen hinaus, obwohl sie dadurch teilweise beeinträchtigt gewesen ist (E-Mail der Spitex H., act. 24: "[Die Wunde am Kopf] sollte dringend vom Arzt angeschaut werden. Für die Augen benötigte sie eine Operation (Laserbehandlung). Die Klientin ist nicht mehr in der Lage die Termine selber zu organisieren. Es ist ihr zu viel und somit lässt sie es sein."; Anhörungsprotokoll, act. 25 Rückseite: "Frau C. bringt ein, dass [die Laserbehandlung] eigentlich keine grosse Sache wäre, nur mache die Betroffene keinen Termin ab." und "Die Betroffene erwiderte, dass dies nur ein Pflaster sei und sie deshalb nicht zum Arzt gehe. Sie wolle dann irgendwann schon gehen, aber sie zögere dies hinaus." sowie act. 26: "Sie lese sehr viel, v.a. Zeitung, den Spiegel etc., aber nur soweit es gehe aufgrund des grünen Star[…]s.", beides in KEMN.2022.479). Die Beschwerdeführerin lebt gemäss mehreren übereinstimmenden Berichten in äusserst unordentlichen Wohnverhältnissen (Gefährdungs- meldung, act. 4: "Messi[e]-Haushalt"; Sozialbericht, act. 10; Anhörungsprotokoll, act. 27, alles in KEMN.2022.479; Polizeibericht der G. vom 30. August 2021 [inkl. Fotos], KEMN.2021.359). In der 7-Zimmer- Liegenschaft sei lediglich noch ein Raum bewohnbar und die Küche grösstenteils zugestellt (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10). Die Elektrogeräte im Haushalt – namentlich der Geschirrspüler sowie der Herd – könnten nicht mehr bedient werden (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10). Obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass sie eine Räumung organisieren wolle (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10; Kurzabklärung, KEMN.2021.359), hat sich ihre Wohnsituation während rund einem Jahr nicht massgebend verbessert bzw. sich nach einer vorübergehenden Besserung wieder verschlechtert (Kurzabklärung, S. 2, KEMN.2021.359: "Die Wohnung hat sie schon teilweise seit dem Vorfall aufgeräumt. […] Die freien Zugänge zu der Küche, dem Bad und ihrer Schlaf[…]gelegenheit bestehen."; Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 27: "Einzelne Zimmer wie auch z.T. der Gang und vor allem die Küche sind komplett zugestellt. Auf dem noch funktionierenden Herd kann nicht gekocht werden, da es keinen freien Platz mehr gibt."). Erst mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Auftragsbestätigung für eine Hausräumung ein (Schreiben Auftragsbestätigung, Beilage zur Eingabe vom 22. Mai 2023). In Bezug auf administrative Angelegenheiten lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr monatliches Einkommen zwar ungefähr beziffern kann (Sozialbericht, act. 12; vgl. auch Veranlagungsdetails vom 10. November 2022, beides in KEMN.2022.479 act. 15). Ihr fehle jedoch der Überblick über ihre Ausgaben (Gefährdungsmeldung, act. 4; Sozialbericht, act. 12; E-Mail des Regionalen Sozialdiensts, act. 24; Anhörungsprotokoll, act. 26, alles in KEMN.2022.479). Sie lasse hohe Geldsummen offen herumliegen und für alltägliche Besorgungen stelle sie unverhältnismässige Beträge zur -9- Verfügung (Gefährdungsmeldung, act. 4; Sozialbericht, act. 12, beides in KEMN.2022.479). Über die pendenten Spitex-Rechnungen war die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung noch nicht informiert (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26). 3.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines Schwächezustands der Beschwerdeführerin ist angesichts der im Austrittsbericht des Spitals E. vom 12. August 2022 gestellten Diagnose sowie der darin enthaltenen ärztlichen Beobachtungen, der fehlenden Eigeninitiative der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand, der Einschätzung der sie unterstützenden Spitex sowie dem unmittelbaren Eindruck der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführerin scheint nicht fähig zu sein, in medizinischen Belangen ihre Situation korrekt einzuschätzen sowie adäquat zu handeln. Mit Blick auf das Ausmass der Unordnung, das monatelange Zuwarten der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- zustandes erscheint eine Änderung ihrer unzumutbaren Wohnsituation aus eigener Kraft nicht wahrscheinlich (Sozialbericht, act. 10; Anhörungsprotokoll, act. 26 Rückseite, beides in KEMN.2022.479). Hinsichtlich der finanziellen und administrativen Situation ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die nötige Übersicht über ihre Finanzen fehlt und sie nicht in der Lage ist, die notwendigen Termine rechtzeitig zu vereinbaren (Gefährdungsmeldung, act. 4: "Waschmaschine defekt. Patient könne nicht waschen. Ruft keinen Monteur. […] Patientin habe ihre Brille verloren. Pat könne sich nicht um eine neue kümmern.", act. 11: "Weiter leide sie unter einem grauen Starr, den sie operieren müsste. Die Operation schiebe sie aber derzeit etwas vor sich hin.", alles in KEMN.2022.479; vgl. zudem die vorstehenden Ausführungen in E. 3.1 hiervor). Die konsequente Weigerung, dem zuständigen Fachrichter Einsicht in ihre administrative Organisation zu gewähren (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26 f.) indiziert sodann, dass diese ungenügend ist. Dass sie die Rechnungen zuerst ablegen und ordnen müsse (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26), erklärt ihren diesbezüglichen Widerstand nicht. Dass sie bis anhin soweit ersichtlich nicht betrieben wurde und sie eine einzelne Rechnung für die Spitex- Leistungen im Juli 2022 fristgerecht bezahlte, ist nicht ausschlaggebend und relativiert die wiederholten Ausführungen und Beobachtungen der unmittelbar involvierten Personen nicht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einem Schwächezustand und einer daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit in finanziellen, administrativen und gesundheitlichen Angelegenheiten ausgegangen. - 10 - 4. 4.1. Mit Blick auf die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen ist zu prüfen, ob die Unterstützung der Beschwerdeführerin – wie von dieser vorgebracht (Beschwerde, N. 11 und 13) – durch die von ihr beauftragten Personen bzw. Dienstleistungsgesellschaften sichergestellt ist bzw. werden kann. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die notwendige Unterstützung von ihrem privaten Helfernetz – namentlich zwei privaten Reinigungskräften, D. und der Firma "I." (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10 ff.) –, der Spitex sowie dem beauftragen Entsorgungsunternehmen erhalten wird (Beschwerde, N. 11 und 13). Sollte sie mehr Unterstützung benötigen, würde sie sich an subsidiäre Fachstellen wenden (Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 13). Obwohl die Beschwerdeführerin bereits umfangreiche Unterstützung erhalten hat, verhinderte diese die medizinischen Notfälle nicht. Die Einschätzung der Spitex, wonach die von ihr geleistete und von der Beschwerdeführerin beanspruchte medizinische Betreuung hinsichtlich der Kopfverletzung nicht ausreichend ist und für eine weitergehende Unterstützung keine Kapazität besteht, erscheint nachvollziehbar (Gefährdungsmeldung, act. 5 und E-Mail der Spitex H., act. 24, beides in KEMN.2022.479). Dass die Wunde am Kopf – gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin – mittlerweile nach monatelangem Zuwarten verheilt ist, lässt sie nicht als Bagatelle erscheinen, die nicht durch einen Arzt hätte begutachten werden müssen (Beschwerde, N. 11). Die Beschwerdeführerin hat trotz akuten Gesundheitsproblemen und entgegen der fachlichen Auskunft der Spitex keinen Arzt konsultiert, obwohl sie teilweise den Behandlungsbedarf erkannte (vgl. Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 25 Rückseite). Das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin ist durch ihre medizinischen Beschwerden, die nicht fachgerecht behandelt werden, erheblich gefährdet. Es besteht folglich die Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand erneut erheblich verschlechtert, weil sie die adäquate Unterstützung nicht oder zumindest verspätet in Anspruch nimmt. Bezeichnenderweise wurden ihre bisherigen Spitaleinweisungen sodann jeweils nicht von ihr selbst vorgenommen, sondern mussten notfallmässig von Dritten initiiert werden (vgl. Polizeibericht der G. vom 30. August 2021, KEMN.2021.359; Austrittsbericht, KEMN.2022.479 act. 28). Der mittlerweile von der Beschwerdeführerin getragene Alarmknopf (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26 Rückseite) vermag einen erneuten medizinischen Notfall folglich nicht zuverlässig zu verhindern. Die bisherige subsidiäre Unterstützung in medizinischen Belangen, die erst nach der ersten Gefährdungsmeldung in Anspruch genommen wurde und im Sozialbericht noch als genügend betrachtet wurde (Polizeibericht der G. vom 30. August - 11 - 2021, KEMN.2021.359; Sozialbericht, KEMN.2022.479 act. 10), erscheint daher nicht mehr als ausreichend. Weitergehende Hilfe möchte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin nicht beanspruchen (Gefährdungsmeldung, KEMN.2022.479 act. 4 Rückseite). In Bezug auf die Wohnsituation ist festzustellen, dass die für die Grundbedürfnisse dienenden Räumlichkeiten (Schlafzimmer, Bad und Küche) nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind. Die den Alltag erleichternde elektronischen Geräte sind entweder zugestellt oder aber nicht mehr funktionsfähig. Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – tatsächlich die Unterstützung von zwei Putzkräften beansprucht, erscheint in Anbetracht der Auskunft der Spitex zweifelhaft (Gefährdungsmeldung, KEMN.2022.479 act. 4). Die diesbezügliche Hilfe wäre mit Blick auf den (unveränderten) Zustand der Wohnung ohnehin ungenügend. Die Beschwerdeführerin hat einen Räumungsauftrag für das Haus ins Recht gelegt (Schreiben Auftragsbestätigung, Beilage zur Eingabe vom 22. Mai 2023). Allerdings wurde kein konkretes Datum vereinbart und es ist – selbst bei Einhaltung des in Aussicht gestellten Termins – erneut eine nicht nachvollziehbare mehrmonatige Verzögerung der Räumung ersichtlich (vgl. Schreiben Auftragsbestätigung: "Besichtigung vom 13.03.2023, […] Ausführung hat gemäss Kundin im Juni 2023 [zu erfolgen]", Beilage zur Eingabe vom 22. Mai 2023). Hinzu kommt, dass die Räumung der Wohnung als grössere administrative Angelegenheit der Koordination bedarf. Angesichts ihres Gesundheits- zustandes erscheint die sachgerechte Instruktion der beauftragten Personen unwahrscheinlich (vgl. auch E-Mail der Spitex H., KEMN.2022.479 act. 24). Mit Blick auf das bisherige Vorgehen der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass die Räumungsarbeiten unter ihrer Führung zügig und ordnungsgemäss erfolgen würden. Der erhöhte Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Wohnsituation ist folglich nicht ausreichend gedeckt. Dasselbe hat in Bezug auf die weiteren administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu gelten. Die Beschwerdeführerin ist – trotz Kenntnis der Unordnung – der Meinung, sie könne die Finanzen selbst regeln (Anhörungsprotokoll, KEMN.2022.479 act. 26 f.) und benötige keine Hilfe. Aufgrund ihrer Weigerung entsprechende Hilfe anzunehmen, vor dem Hintergrund, dass ihr in finanziellen Belangen die Übersicht fehlt und angesichts der unzureichenden finanziellen Organisation, erscheint sowohl die freiwillige Auftragserteilung als auch die angemessene Kontrolle der jeweils beauftragten Person nicht gewährleistet. 4.3. Zusammenfassend kann sowohl in gesundheitlicher als auch finanzieller sowie administrativer Hinsicht die gebotene Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht durch die freiwillige Inanspruchnahme von - 12 - Dienstleistungen gewährleistet werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in den verfügten Aufgabenbereichen ist zur Sicherstellung der gebotenen Unterstützung unumgänglich. Der Eingriff ist auch – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten (E. 2.6.2 des angefochtenen Entscheids) – nicht übermässig, da die Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die Massnahme ist somit verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme sind daher erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.