6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Das mit Kostennote vom 6. Oktober 2023 geltend gemachte Honorar (Fr. 2'634.65 [10.58 Stunden à Fr. 220.00; Auslagen von Fr. 118.10; 7.7 % Mehrwertsteuern von Fr. 188.37]) ist nicht (pauschal-)tarifgemäss und kann daher nicht genehmigt werden.