Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Unterstützung gar nicht erst in der Lage gewesen wäre, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Aufgrund der Verfahrensinstruktion der Vorinstanz bedurfte es zudem ein Tätigwerden der Parteien, damit das eingeleitete Verfahren weitergeführt wird (vgl. E. 1.4 sowie Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Auch hierzu wäre die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Unterstützung wohl nicht imstande gewesen. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, fehlt aktuell eine gerichtlich angeordnete Besuchsregelung.