Im Übrigen sei unbestritten und der Vorinstanz bestens bekannt, dass sie kognitiv eingeschränkt sei (verminderte Intelligenz, Legasthenie und Dyskalkulie aufgrund einer Hirnfunktionsstörung). Somit sei sie nicht in der Lage, ihre Rechte ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen (Rz. 20 der Beschwerde).