__ seien die Eltern dazu berechtigt worden, den Betroffenen nach Möglichkeiten des Kinderheims wöchentlich zweimal im Kinderheim zu besuchen (Entscheid vom 16. Oktober 2019 [KEMN.2019.640]). Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 [KEMN.2022.223] sei der Betroffene in die Wohngruppe F._____ platziert worden, wobei gleichzeitig entschieden worden sei, dass die Besuche der Eltern in Absprache mit der Beiständin und der Wohngruppe F._____ direkt vereinbart würden. Seit dem Eintritt in die Wohngruppe F._____ fänden die Besuche nur noch einmal pro Woche während zwei Stunden begleitet statt. Wer die Verantwortung für die Einschränkung des Besuchsrechts trage, gehe aus den Akten nicht hervor.