2.3. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen das Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten geltend: Ihr Besuchsrecht sei mit dem Wechsel des Betroffenen in die Wohngruppe F._____ ohne behördliche Anordnung eingeschränkt worden. Mit Entscheid vom 26. Juli 2019 [KEMN.2019.484] sei ihr ein begleitetes Besuchsrecht von wöchentlich zwei Mal, jeweils am Dienstag und Freitag, während zwei Stunden zugesprochen worden. Mit der Umplatzierung des Betroffenen ins Kinderheim E._____ seien die Eltern dazu berechtigt worden, den Betroffenen nach Möglichkeiten des Kinderheims wöchentlich zweimal im Kinderheim zu besuchen (Entscheid vom 16. Oktober 2019 [KEMN.2019.640]).