(KEMN.2023.383) ab. Zur Begründung führte sie in E. 2.3 der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, dass es aktuell einzig die Frage der Ausweitung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin zu beantworten gelte. Damit seien keine sachlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die einen rechtlichen Beistand der Beschwerdeführerin erforderlich machten.