Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2023 in Aussicht gestellt, sie im Verfahren KEMN.2023.383 nicht mit Gerichtskosten zu belasten (vgl. E. 2.2 der angefochtenen Verfügung). Hierauf ist die Vorinstanz zu behaften, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten entfällt, so dass diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Übrigen einzutreten.