Der Kanton Aargau erklärte in §§ 37 Abs. 5 und 38 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- -5-