Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der Grundentschädigung gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (Fr. 38.40) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.52) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Kindesvater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'419.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.