des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge gemäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Praxisgemäss ist in durchschnittlichen Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'700.00 festzulegen. Vorliegend stellen sich im Vergleich zu durchschnittlichen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren keine komplexen Fragen, weshalb die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 festzulegen ist.