5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, zu tragen und dem Kindesvater eine Parteientschädigung auszurichten. 5.2. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT richtet sich die Parteientschädigung in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit - 13 -