Aufgrund des Dargelegten ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweitung der Besuchsintervalle und der Dauer nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts abzuweisen ist. Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 ist ersichtlich, dass diese den Fall eng begleitet. Insbesondere steht sie im regelmässigen Austausch mit den Kindeseltern, den Betroffenen sowie der Heimleitung. Die Beistandsperson ist gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 414 ZGB dazu verpflichtet, das Familiengericht über eine Veränderung der Umstände unverzüglich zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen.