Im Weiteren habe sie die Betroffenen dazu aufgefordert, der Beiständin zu schreiben, dass sie nach Hause wollten, und sich entgegen einer früheren Aufforderung des Besuchsbegleiters, das Kontaktrecht des Kindesvaters an den Besuchen nicht zu thematisieren, wiederholt zu den Vaterkontakten geäussert. In der Nachbesprechung des Besuchs habe die Beschwerdeführerin nicht verstanden, weshalb sie die Platzierung und die Vaterkontakte im Rahmen der Besuche der Betroffenen nicht besprechen solle.