3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Betroffenen alle 14 Tage für die Dauer von ein bis eineinhalb Stunden durch eine Fachperson eng begleitet zu besuchen. Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 haben bisher vier Besuche der Beschwerdeführerin stattgefunden. Während die ersten drei gut verlaufen seien, sei es beim Besuch vom 2. Juni 2023, welcher aufgrund des guten bisherigen Verlaufs auf einem Spielplatz stattgefunden habe, zu einem ca. 15-minütigen emotionalen "Ausbruch" der Beschwerdeführerin vor den Betroffenen gekommen. Dabei sei es dem Besuchsbegleiter, Herr O., […], nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin zu beruhigen.