3.3. 3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts nicht zeitlich begrenzt hat. Da es sich jedoch um eine vorsorgliche Massnahme handelt, welche provisorischen Charakter hat und das Kontaktrecht lediglich für die Dauer des laufenden Verfahrens regelt, ist die fehlende zeitliche Begrenzung nicht zu beanstanden.