3.1.2. Der Kindesvater entgegnet dem, dass eine Anordnung im 14-Tagesryth- mus dem üblichen Rahmen, den nicht obhutsberechtigte Eltern zugesprochen bekämen, entspreche. Somit sei das angeordnete Kontaktrecht nicht unüblich. Die Beschränkung auf ein bis eineinhalb Stunden sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass eine Überwachung und Begleitung im Kinderheim aufgrund der hohen Zahl an Kinder nicht für eine längere Zeitdauer sichergestellt werden könne (S. 7 der Beschwerdeantwort).