Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr persönlicher Kontakt zu den Betroffenen offensichtlich unverhältnismässig eingeschränkt werde und die Vorinstanz dadurch übermässig in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin wie auch der Kinder eingreife (Rz. 9 der Beschwerde). Durch die Beschränkung des persönlichen Kontakts auf alle zwei Wochen 20 bis 30 Minuten pro Kind werde die Entwicklung der Betroffenen massiv gefährdet (Rz. 15 ff. der Beschwerde). - 10 -