BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus der Beschwerdebegründung wie auch aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin eine Ausweitung des Kontaktrechts über das laufende Beschwerdeverfahren hinaus verlangt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Kindesvater die erneute Anhörung der Betroffenen (Rz. 1.4, 1.6 und 1.8 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 sowie S. 4 der Stellungnahme des Kindesvaters vom 30. Mai 2023). -9-