Jede Woche durch eine Fachperson eng begleitete Kontaktrecht von mind. 2 Stunden und 15 Minuten (je 45 Minuten pro Kind) Telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N.. Brieflicher Kontakt nach Bedarf. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners; eventualiter der Vorinstanz. Verfahrensantrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen." 3.6. Der Kindesvater äusserte sich mit Eingabe vom 30. Mai 2023 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin.