" Der Beschwerde kommt in dem Sinne keine aufschiebende Wirkung zu, als für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Kontaktregelung gemäss Ziffer 3.1. des Beschlusses des Familiengerichts Muri vom 5. April 2023 gilt." 3.5. Am 22. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Kindesvaters Stellung und korrigierte darin ihre Anträge wie folgt: " Rechtsbegehren 1. Es sei Ziff. 3.1 des Entscheids des BG Muri vom 5. April 2023 aufzuheben und der Mutter (auch vorsorglich bis zum definitiven Entscheid des Obergerichts) folgendes Kontaktrecht zuzugestehen: -7-