4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Kindsmutter und Beschwerdeführerin, soweit Kosten verlegt werden können. Die Anwaltskosten des Unterzeichners seien dabei angemessen von Amtes wegen festzulegen." 3.4. Am 17. Mai 2023 verfügte der Instruktionsrichter: