Telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N.. Brieflicher Kontakt nach Bedarf. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners; eventualiter der Vorinstanz. Verfahrensantrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen." -6- 3.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.